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Allgemeine Geschäftsbedingungen der KOSMOPOLIS UG (haftungsbeschränkt)

I. Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge für Leistungen und Werke, welche der KOSMOPOLIS UG erteilt werden.
  2. Die Begriffe „Auftrag“, „Auftragnehmer“ und „Auftraggeber“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen.
    Der Begriff „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp. Er ist demnach unabhängig davon, ob ein Kauf-, Werk-, Dienst- oder sonstiger Vertragstyp vorliegt.

Der Begriff „Auftragnehmer“ bezeichnet die KOSMOPOLIS UG, welche die Hauptleistung schuldet.

Der Begriff „Auftraggeber“ bezeichnet den Vertragspartner, welcher die Hauptleistung erhält und die Vergütung zu zahlen hat.

  1. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen und Werke ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers seine Leistungen oder Werke für den Auftraggeber vorbehaltlos erbringt.

II: Urheberrechte, Eigenwerbung, Nutzungsrechte, Auskunftsanspruch

  1. Sämtliche von der Auftragnehmer angefertigten Arbeiten und Werke in physischer und digitaler Form sind urheberrechtlich geschützte Werke i.S.d. § 2 UrhG, und zwar selbst dann, wenn diese nicht den Erfordernissen des § 2 UrhG genügen.
  2. Ohne die ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers dürfen dessen Leistungen und Werke, einschließlich der Agentur- und Urheberkennzeichnung, weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden.
  3. Alle Arbeiten und Werke in physischer und digitaler Form des Auftragnehmers gelten im Verhältnis zum Auftraggeber auch dann als durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Jede Nachahmung auch von Teilen unserer Arbeiten durch den Auftraggeber ist unzulässig.
  4. Die Leistungen, Werke und Arbeiten des Auftragnehmers dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. In keinem Fall ist der Auftragnehmer, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wird, zur Übergabe von Quellcode, Produktionsdaten oder offenen Arbeitsdateien verpflichtet.
  5. Sämtliche Nutzungsrechte an präsentierten, nicht jedoch zur Umsetzung ausgewählten Ideen verbleiben beim Auftrag-nehmer.
  6. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Umfang zu nutzen, erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars.
  7. Im Falle einer Nutzungsübertragung richtet sich deren Umfang in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem Vertragszweck; § 31 Abs. 5 UrhG findet entsprechende Anwendung. Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Gesamtauftrages auf den Kunden über. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht anderweitig geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur und sind vergütungspflichtig.
  8. Die Veröffentlichung der Arbeiten und Ergebnisse des Auftragnehmers ist nur mit Agentur- und Urheberbenennung zulässig. Eine Verletzung dieser Verpflichtung berechtigt den Auftragnehmer zum Schadensersatz. Ohne Nachweis steht dem Auftragnehmer ein Zuschlag von 100% auf das vereinbarte bzw. das übliche Nutzungshonorar zu.
  9. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben, auch wenn sie aus-nahmsweise ein Miturheberrecht begründen, keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
  10. Der Auftragnehmer darf die von ihm entwickelten Werbe-mittel mit kleiner Schrift in angemessener Weise mit seinem Namenszug und/oder Logo kennzeichnen und – auch nach Beendigung der Vertragslaufzeit – für seine Eigenwerbung im Rahmen von Präsentationen sowie auf seiner Webseite unentgeltlich nutzen. Pressemitteilungen, mit Ausnahme solcher auf der Website des Auftragnehmers, werden mit dem Auftraggeber abgestimmt.
  11. Über den Umfang der Nutzung steht dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber ein Auskunftsanspruch zu.
  12. Eine Herausgabe der vom Auftragnehmer erstellten digitalen Entwurfs-, Roh-, Fein- und Druckdaten ist aus urheberrechtlichen Gründen nicht möglich. Die digitalen und psychischen Daten sofern diese vom Auftragnehmer erstellt wurden Eigentum des Auftragnehmers. Dazu gehören nicht die digitalen und pysischen Daten, die für den Auftrag entsprechend vom Auftraggeber geliefert wurden.

III.   Zahlungsbedingungen, Vergütung, Angebote, Nebenkosten

  1. Die Angebote des Auftragnehmers besitzen eine Gültigkeit von sechs Wochen nach Ausstellungsdatum.
  2. Die Vergütung für die Leistungen und Werke des Auftragnehmers erfolgt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, grundsätzlich nach Zeitaufwand, der monatlich oder aufgabenbezogen nach Stundenaufwand gemäß den im Zeitpunkt der jeweiligen Auftragserteilung aktuell gültigen Standard-Agentur-Stundensätzen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt wird.
  3. Auslagen und Nebenkosten sind gesondert zu erstatten. Gegen Nachweis trägt der Auftraggeber insbesondere sämtliche für die Durchführung des jeweiligen Auftrags angefallenen Reise-, Fahrt- und Übernachtungskosten, sowie technische Nebenkosten, insbesondere Produktions- und Vervielfältigungskosten, Hostinggebühren, Kosten für die Anfertigung von Modellen und Fotos sowie GEMA-Gebühren, Zollkosten, etc.
  4. Die reine Reise- oder Fahrtzeit wird mit 100% des jeweiligen Standard-Agentur-Stundensatz berechnet.
  5. Externe rechtliche Prüfungen oder Markenrecherchen sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung Gegenstand des Angebots des Auftragnehmers. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, handelt es sich um gesondert zu beauftragende und zu bezahlende Zusatzleistungen.
  6. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Auftragsdaten und der Leistungsumfang unverändert bleiben.

 

IV. Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

  1. Die Vergütung ist bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten berechtigterweise in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Für Leistungen, die nicht abgeliefert, sondern erbracht werden, ist die Vergütung im Zeitpunkt ihrer Erbringung fällig. Erfolgt vor der Ablieferung einer Arbeit oder der Leistungserbringung eine Abnahme, so ist die Vergütung bereits mit der Abnahme fällig.
  2. Gesondert abgerechnete Auslagen und Nebenkosten sind durch den Auftraggeber sofort zu begleichen.
  3. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen Zeitraum von mehr als einem Monat oder beträgt die Auftragssumme mehr als 10.000 EUR netto, kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen in angemessener Höhe verlangen.
  4. Die gelieferten Leistungen und Arbeiten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.
  5. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegen Ansprüche des Auftragnehmers nur berechtigt, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Auftragnehmer anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen den Auftragnehmer zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Regelung des § 354a HGB bleibt davon unberührt.
  7. Die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungs-rechte stehen dem Auftragnehmer im vollen Umfang zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftraggebers abzutreten.
  8. Werden die Werke oder Arbeiten des Auftragnehmers vom Auftraggeber über den vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang hinaus ohne dessen Einwilligung genutzt, so wird eine angemessene Vergütung fällig.

 

V. Briefing, Gestaltungsfreiheit, Zusatzleistungen

  1. Basis der Tätigkeit des Auftragnehmers bildet das Briefing durch den Auftraggeber. Wird das Briefing mündlich erteilt, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber unverzüglich die Übersendung eines Briefingprotokolls verlangen. Dieses Protokoll wird zur verbindlichen Arbeitsunterlage und gilt als kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
  2. Darin enthaltene Absprachen und Aufträge und der sonstige Inhalt werden verbindlich, wenn und soweit der Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen schriftlich oder in Textform widerspricht.
  3. Im Rahmen des Auftrags besteht für den Auftragnehmer Gestaltungsfreiheit.
  4. Die Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der erstellten Arbeiten und erbrachten Leistungen wird von dem Auftragnehmer nicht geschuldet.
  5. Geschuldet wird jeweils nur ein Entwurf sowie dessen einmalige Überarbeitung. Wünscht der Auftraggeber über die einmalige Vorlage und Überarbeitung eines Entwurfs hinaus weitere Änderungen oder die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, so handelt es sich um Zusatzleistungen, die nach Zeitaufwand zusätzlich berechnet werden.

 

VI. Fremdleistungen, Unterauftragnehmer

  1. Sofern nichts anderes vereinbart, hat der Auftragnehmer das Recht, zur Erbringung seiner Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Unterauftragnehmer und freie Mitarbeiter einzuschalten.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer entsprechende Vollmacht zu erteilen.
  3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

VII. Freigabe, Produktionsüberwachung

  1. Der Auftraggeber übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild, Text und Inhalten.
  2. Die Produktion wird von dem Auftragnehmer nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist der Auftragnehmer ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
  3. Unvermeidliche Farbwerteänderungen gegenüber Mustern oder Originalen, bzw. zu einem früheren Zeitpunkt gefertigten Vergrößerungen berechtigen nicht zum Rücktritt oder zu eine Reklamation.

 

VIII. Haftung und Freistellung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Des Weiteren haftet der Auftragnehmer für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist in diesen Fällen jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Im Übrigen ist jede vertragliche und außervertragliche Haftung von uns ausgeschlossen.
  4. Insbesondere dann, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Durchführung einer Werbemaßnahme auf damit verbundene rechtliche Risiken hingewiesen hat und der Auftraggeber trotz dieser Bedenken auf einer unveränderten Durchführung der Werbemaßnahme besteht, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus entstehende Schäden. Darüber hinaus stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen sich hieraus ergebenden Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.

IX. Liefertermine, Verzug, Teilleistungen

  1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
  2. Sofern der Auftragnehmer schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Auftraggeber dem Arbeitnehmer eine angemessene Nachfrist, die mit Eingang der schriftlichen Inverzugsetzung bei dem Auftragnehmer oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist ab Eintritt des Verzugs beginnt, zu gewähren.
  3. Im Fall des Verzugs haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Auftraggeber infolge des Leistungs- bzw. Lieferungsverzugs nachweislich berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen oder wenn der Verzug auf einer von dem Auftragnehmer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. In allen anderen Fällen ist die Haftung den Auftragnehmer auf den vrhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  4. Sofern es nicht aus der Natur des Auftrags ausgeschlossen oder dem Auftraggeber unzumutbar ist, ist der Aftragnehm­er zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt.

 

X. Sonstiges

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus die­sem Vertrag ist Nürnberg. Der Auftragnehmer ist jedoch be­rechtigt, den Auftraggeber auch an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen. Erfüllungs- und Zahlungsort sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen ist Nürnberg.
  2. Für die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien, insbesondere für die auf der Grundlage dieser AGB abgeschlossenen Verträge, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und der Regelungen des UN-Kaufrechts.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zur Ausführung der Verträge getroffen wurden, sind schriftlich niedergelegt.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB und/oder eines auf der Basis dieser AGB abgeschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages im Ganzen. Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen betroffen sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle sonstiger Vertragsbestimmungen gilt anstelle jeder unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche durchführbare und wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten. Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

 

KOSMOPOLIS UG: Stand: 01.05.2019

 

 

 

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